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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter
Kraftfahrzeuge und Anhänger
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches
Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK)
- Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen - Stand: 07/2003
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage, bei
Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist
abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher
bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen
schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist
jedoch verpflichtet, den Besteller
unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag
bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des
Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur
Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen,
wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur
geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
III. Lieferung und
Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss
2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen, nach
Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem
Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer
Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei
leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten
Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten
und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem
Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene
Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter
Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der
Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug
ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend
vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der
Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist
überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers
bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen die den Verkäufer ohne eigenes erschulden vorübergehend
daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb
der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses
Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese
Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu
einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen
ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme
kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des
Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn
der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden
nachweist
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